Geschäftsbedingungen für die Keuck Baustoff GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Kunden

§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden. Unsere ergänzenden und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abändernden Vereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen
vor, sofern sie von ihnen abweichen.

§ 2 Geltungsbereich

1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zugrunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne
dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 1 bleibt unberührt.

§ 3 Beschaffenheit der Ware

Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von
Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen
Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf derartige Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns als Verkäufer.

§ 4 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Die Angebote gelten solange der Vorrat reicht. Produktänderungen in Design, Farbe bzw. im technischen Bereich, die ausdrücklich der
Qualitätsverbesserung des Produktes dienen, behalten wir uns ohne Vorankündigung vor. Im Internet veröffentlichte Bilder müssen
nicht der Farbechtheit entsprechen bzw. können ähnlich sein.

3. Bei Bestellungen mit der Zahlungsart PayPal, Kreditkarte, Giropay oder Sofortüberweisung erfolgt die Annahme Ihrer Bestellung mit
der Aufforderung zur Zahlung in der Kasse.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir uns das Recht vorbehalten, den Kaufvertrag bei Irrtum, z.B. ein technischer Preisfehler etc.,
anzufechten.

4. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

5. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach Absendung durch den Kunden
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

6. Der Kunde kann aus dem Sortiment des Anbieters Produkte, insbesondere Baumaterialien, auswählen und diese über den Button „in
den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen
verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten
jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den
Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

7. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die
Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

8. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und
dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.

9. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

2. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Das gleiche gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde.

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Nr. 3 dieser Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 6 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz erhoben, verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Nutzer einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der vertraglichen Leistung, verarbeitet oder nutzen wir nur, soweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Der Kunde willigt darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln, die wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit den Kunden bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

§ 7 Preise / Zahlung

1. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

2. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Wir sind berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten eine Erhöhung unserer Einkaufspreise, Herstellungs-, Personal- oder Transportkosten erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 10 % kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten.

5. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.

6. Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.

7. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit keine individuelle Regelung getroffen wird. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen oder Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Im Verzug werden Mahnungen mit € 5,00 berechnet.

8. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.

9. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, – insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest – ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabezahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

10. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, sofern nicht nach spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein schriftlicher Widerspruch bei uns eingegangen ist. Wir werden den Kunden hierauf mit jeder Rechnung besonders hinweisen.

11. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

12. Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

§ 8 Lieferung / Gefahrübergang

1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern ein Anliefern vereinbart wurde, trägt der Kunde nach der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt während der Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache.

2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle. Bei  geänderter Anweisung trägt der Kunde hierfür die Kosten.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Bruch- oder Transportversicherung existiert nicht. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

4. Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40-t-LKW befahrbar sind. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Ist Abladen vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen. Der Kunde hat den LKW-Fahrer deutlich darauf hingewiesen, welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben gemäß den gültigen Palettentauschgebühren.

6. Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen.

7. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.

§ 9 Annahmeverzug

1. Der Übergabe in Sinne von § 8 Nr. 1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in demZeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 10 Gewährleistung

1. Rückgaben im Sinne eines Umtausches bedürfen unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemeinverwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an uns nebst Rechnungsvorlage abzüglich einer Wiedereinlagerungspauschale von mindestens 20 % ihres Wertes gutgeschrieben werden.

2. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.

3. Unbeschadet des § 10 Nr. 2 dieser Bestimmungen kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Offensichtliche Mängel sind – wenn möglich – bereits bei Auslieferung anzuzeigen. Der Kunde muss uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.

5. Bei Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde uns offensichtliche Mängel unverzüglich – noch vor dem Abladen – telefonisch anzuzeigen. Transportbeton mit offensichtlichen Mängeln darf nicht eingebaut werden. In jedem Fall hat der Kunde zu überprüfen, ob Bestellung und Lieferschein im Hinblick auf die Qualität übereinstimmen.

6. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

7. Die Verjährungsfrist beträgt bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistungszeit auf ein Jahr begrenzt. § 438 Abs. 1

Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 10 Nr. 4 dieser Bestimmung).

§ 11 Garantien

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schufa-Klausel / Auskunfteien

Der Kunde willigt ein, dass wir die für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder den weiteren Wirtschaftsauskunfteien Bisnode Deutschland GmbH, Bürgel, Verband der Vereine Creditreform und Creditreform Experian GmbH sowie Info Score Consumer Data über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieses Kommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o.g. Auskunfteien erhält. Der Kunde willigt ein, dass zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG des Verkäufers eingeholt, verarbeitet und weitergegeben werden. Unabhängig davon werden den o.g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages gemeldet. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Es werden nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers übermittelt; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in o.g. Wirtschaftsauskunfteien-Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei den o.g. Wirtschaftsauskunfteien über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Sind Bau-Werkleistungen von uns auszuführen, so gelten hierfür die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Dies gilt auch bei einem einheitlich geschlossenen Vertrag für als bloße Bauleistungen abtrennbare Teile. Wir bieten unserem Kunden Einsicht in die Verdingungsordnung der VOB/B und gegebenenfalls der Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Der ausschließliche Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für uns als Verkäufer zuständig ist, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Ergänzungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“ für Unternehmer

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Unternehmer. Sie ergänzen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“, wie sie z.B. auf Rechnungen etc. abgedruckt sind und gehen diesen, sofern hier abweichende Regelungen getroffen werden, vor.

2. Die Bestimmungen unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“, die dem Vertragspartner bekannt sind, gelten darüber hinaus vollumfassend.

§ 2 Ergänzungen zu § 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

5. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 25 % übersteigt.

§ 3 Ergänzungen zu § 7 Preise / Zahlung

Zusätzliche Regelung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU- Mitgliedsstaat

1. Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer sind unter der Voraussetzung umsatzsteuerbefreit, dass uns vor Beginn des Transportes der Ware eine für den Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-Identifikationsnummer des betreffenden Käufers vorliegt.

3. Auch bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch einen Unternehmer (persönlichoder durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer), erfolgt die Rechnungstellung steuerfrei gem. § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefertwird. Der Kunde ist gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abholung der Ware eine Gelangensbestätigung an den Verkäufer auszuhändigen, aus der sich insbesondere der Verbringensort der Ware in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (außer Deutschland) sowie der Monat des Empfangs der Ware ergibt

4. Die Gelangensbestätigung hat den gesetzlichen Anforderungen gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.09.2013 zu entsprechen. Sollte die Gelangensbestätigung nicht fristgerecht eingereicht werden, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung steuerpflichtig zu behandeln und dem Kunden eine neue Rechnung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen.

Der Kunde hat die Umsatzsteuer unverzüglich an den Verkäufer zu erstatten. Der Verwaltungsmehraufwand vom Verkäufer, durch die nachträgliche Behandlung als steuerpflichtige Lieferung, ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat die Verwaltungsmehrkosten unverzüglich an den Verkäufer zu erstatten.

§ 4 Ergänzungen zu § 8 Lieferung / Gefahrübergang

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

§ 5 Ergänzungen zu § 10 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

2. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

4. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

5. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Gegenüber Unternehmern sind bei vom Verkäufer übergebenen Proben oder Mustern deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.

§ 6 Ergänzungen zu § 12 Haftungsbeschränkungen

1. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

§ 7 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand 2024